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   BVerwG, 04.01.2023 - 3 BN 1.22   

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https://dejure.org/2023,1550
BVerwG, 04.01.2023 - 3 BN 1.22 (https://dejure.org/2023,1550)
BVerwG, Entscheidung vom 04.01.2023 - 3 BN 1.22 (https://dejure.org/2023,1550)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Januar 2023 - 3 BN 1.22 (https://dejure.org/2023,1550)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18

    Pflicht zur Vorlage einer namentlichen Aufstellung aller Mieter im Gemeindegebiet

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2023 - 3 BN 1.22
    Das ist jedoch nur der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z. B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 B 32.18 - juris Rn. 18 m. w. N.).

    Unabhängig davon, ob der materiell-rechtliche Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, hat ihn der Senat seiner Überprüfung in Bezug auf den geltend gemachten Verfahrensfehler zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 B 32.18 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 37.21

    Gebührenfestsetzung für gleichzeitig durchgeführte amtliche Kontrollen

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2023 - 3 BN 1.22
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 3 B 37.21 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 12.07.2022 - 4 CN 3.21

    Antragsbefugnis eines Bergwerkunternehmers für einen Normenkontrollantrag gegen

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2023 - 3 BN 1.22
    Es hat sich dabei zutreffend an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, wonach diese Zulässigkeitsvoraussetzung verhindern soll, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 CN 3.21 - NVwZ 2022, 1569 Rn. 18 m. w. N.).
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